Akku laden am Arbeitsplatz


Steckdosen-Ladebatterie bei der Arbeit

Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr“ hatte bisher eine Schwachstelle: Das Gesetz sieht Steuervorteile nur für Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb vor. Das bedeutet, dass der vom Arbeitgeber bereitgestellte Ladestrom nur bei Elektroautos von der Einkommensteuer befreit war. Obwohl E-Bike-Fahrer für eine nachhaltige Verkehrspolitik stehen, mussten sie den verbrauchten Strom bei ihrem Arbeitgeber als Lohn angeben und versteuern. Auch wenn der Gegenwert nur wenige Cent beträgt oder es sich um ein Firmen-eBike handelt.

Batteriestrom vom Arbeitgeber gilt nicht als Lohn

Das BMF hat diese Steuerpflicht nun aufgehoben. Durch eine entsprechende Novelle des Elektromobilitätsgesetzes im Oktober 2017 ist das steuerfreie Laden von eBike-Akkus nun auch am Arbeitsplatz möglich. Den vom Arbeitgeber gewährten Vorteil, von seinem Unternehmen kostenlosen Ladestrom zu beziehen, rechnet der Gesetzgeber „aus Gründen der Gerechtigkeit“ nicht als Lohn an, es fällt also keine Einkommensteuer an.

ADFC begrüßt Gesetzesänderung

Diese Maßnahme wird von Verbänden wie dem ADFC sehr begrüßt. Nicht nur, weil E-Bikes endlich den anderen geförderten Elektrofahrzeugen gleichgestellt werden. Außerdem soll es Arbeitgebern erleichtert werden, einem Laden der Batterie am Arbeitsplatz zuzustimmen. Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass in jedem Fall vorher der Chef gefragt werden muss – auch jetzt, nach der Gesetzesänderung.

Den offiziellen Text des Bundesfinanzministeriums können Sie hier herunterladen Hier anschauen.

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