
Sie sind ein Segen für Familien: Kinderanhänger. Nicht nur in der Freizeit, sondern insbesondere im Alltag erleichtern sie den sicheren und komfortablen Transport Ihrer Kinder. Kinderanhänger der entsprechenden Marken sind nicht nur praktisch, die meisten Kinder lieben es auch, damit herumzufahren. Und spezielle Sitze oder Babyhängematten ermöglichen es, auch die Kleinsten am Fahrrad von Mama und Papa zu befestigen. Wenn man das passende Spielzeug, Lieblingsbuch oder einen kleinen Snack darin einpackt, steht auch langen Touren nichts mehr im Weg.
Vorschriften für Fahrradanhänger im Straßenverkehr
Kinderanhänger gelten als sicheres Transportmittel im Straßenverkehr. Aber seien Sie vorsichtig! Seit dem 1. Januar 2018 gibt es neue Regelungen zur Beleuchtung für neu gekaufte Fahrradanhänger, die breiter als 60 Zentimeter sind. Konkret bedeutet das: Fahrradanhänger benötigen nun zwei weiße Reflektoren an der Vorderseite. Auf der Rückseite befinden sich außerdem zwei rote Großflächenreflektoren der Kategorie Z.
Verdeckt der Anhänger die Hälfte des Fahrradrücklichts, ist zusätzlich ein rotes Rücklicht erforderlich. Dies gilt für die meisten Follower. Bei Fahrradanhängern, die breiter als ein Meter sind, muss zusätzlich an der vorderen linken Ecke ein Frontlicht angebracht werden.
Sonstige gesetzliche Regelungen für Anhänger
Weil sie so praktisch sind, sind sie in Städten und auf Radwegen längst nicht mehr wegzudenken. Bereits 2013 hat der Gesetzgeber auf diesen Trend reagiert und mit einer wesentlichen Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO, § 21 Abs. 3) festgelegt, dass bis zu zwei Kinder bis zum Alter von sieben Jahren in geeigneten Fahrradanhängern befördert werden dürfen. Behinderte Kinder können sogar bis zu ihrem 14. Geburtstag im Wohnwagen sitzen. Bisher gab es keine konkreten Vorgaben zum „Traktor“ und seiner Bauart. Anders sieht es bei Radfahrern aus. Wer mit seinem Fahrrad einen Anhänger zieht, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Darüber hinaus muss das Fahrrad den Anforderungen der Straßenverkehrsordnung in vollem Umfang entsprechen. Die Anforderungen an die Beleuchtung von Fahrrädern sind beispielsweise in § 67 StVZO geregelt.
Anders als die Beförderung von Kindern ist die Beförderung von Gegenständen – im Verkehrsrecht umgangssprachlich auch „Lasten“ genannt – in der StVO nicht geregelt.
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