Vorschriften zur Zulassung E-Bikes Velos in der Schweiz


Wie die Schweizerische Eidgenossenschaft Hier Wie berichtet, ändern sich für Nutzer von Elektrofahrrädern/Elektrofahrrädern folgende Punkte:

  • Künftig dürfen Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h genehmigungsfrei mit einer Schiebehilfe nachgerüstet werden.
  • Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis 45 km/h dürfen künftig Anhänger mit maximal 2 Kindern befördern (ab 1. Juli 2012).
  • Künftig ist das Tragen eines Fahrradhelms beim Fahren eines Elektrofahrrads mit Tretunterstützung bis 45 km/h Pflicht. Für Fahrräder bis 25 km/h besteht keine Helmpflicht, Elektrofahrrad24.de empfiehlt jedoch das Tragen eines Helms

Für Interessenten an einem Elektrofahrrad/Elektrofahrrad in der Schweiz ändern sich folgende Punkte:

  • Wenn Sie Ihren Kinderanhänger mit einem Elektrofahrrad ziehen möchten, haben Sie die freie Wahl – jetzt steht Ihnen auch die schnelle Kategorie zur Verfügung.
  • Elektrofahrräder/Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h dürfen nun über eine maximale Motorleistung von 500 statt bisher 250 Watt verfügen und können mit reiner Motorkraft – ohne Pedalbetätigung – eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen („ bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit“). Aus Sicherheitsgründen wird den Fahrern solcher Elektrofahrräder/Elektrofahrräder das Tragen eines Helms empfohlen, es ist jedoch nicht verpflichtend. Für diese Elektrofahrräder ist wie für Fahrräder weder ein Führerschein noch ein Nummernschild erforderlich.
  • Für E-Bikes / E-Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h besteht die Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms. Die Helmpflicht tritt am 1. Juli 2012 in Kraft, die weiteren Änderungen am 1. Mai 2012.

Gefahr – Diese Zulassungsordnung für Elektrofahrräder bezieht sich ausschließlich auf das Bundesland Schweiz. Sie gelten nicht für Deutschland.

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