Wenn Ihr eBike nicht genügend elektrischen Rückenwind bietet, können Sie das Fahrrad mit Elektromotor mit ein paar Tuning-Tricks schnell auf höhere Geschwindigkeiten bringen. Aus rechtlicher und sicherheitstechnischer Sicht warnen Experten jedoch ausdrücklich vor unerlaubter Handgriffe.
Dongles und Chiptuning
Tuning-Produkte fürs eBike sind mittlerweile leicht zu bekommen und werden für wenig Geld angeboten. Mit sogenannten Dongles und Chiptuning können Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten für Elektrofahrräder deutlich überschreiten. Ein Dongle funktioniert ganz einfach: Ab 20 km/h halbiert sich die auf dem Display angezeigte Geschwindigkeit. Die Motorunterstützung schaltet dann nicht wie vorgesehen bei 25 km/h ab, sondern erst bei echten 50 km/h. Beim Chiptuning wird auch die angezeigte Geschwindigkeit manipuliert. Je nach Antriebssystem ist es sogar möglich, die maximale Unterstützung auf bis zu 75 km/h zu steigern.
Strenge Regelungen für eBikes durch den Gesetzgeber
Ein durch Geschwindigkeitstuning verändertes eBike darf im Geltungsbereich der StVZO nicht gefahren werden. Dies kann nur auf Privatgrundstücken geschehen. Wenn Sie das getunte eBike im öffentlichen Nahverkehr nutzen möchten, müssen Sie das Tuning-Set vorher deaktivieren bzw. entfernen. Allerdings warnen Versicherungsexperten generell vor technischen Eingriffen. „Mit der Aktivierung der Modifikation kann es passieren, dass der Tuner die Gewährleistungsansprüche auf seinen eBike-Antrieb verliert. Versicherungsansprüche sind bei einem getunten eBike in der Regel nicht gedeckt. Auch bei einem unverschuldeten Unfall können sämtliche Schadensersatzansprüche entfallen. Ein nachträgliches Entfernen des Tuning-Sets bietet keinen Schutz. Auch nach dem Ausbau des Tuningzubehörs können Experten den Einsatz entsprechender Modifikationen nachweisen“, sagt ein Versicherungsexperte der ARAG Versicherungen.
Der Verkauf und Kauf der angebotenen Sets sei nicht legal, Händler von Tuningprodukten bewegten sich jedoch in einer „rechtlichen Grauzone“, so die ARAG. Das Fahren eines umgebauten E-Bikes liegt in jedem Fall auf eigene Verantwortung des Käufers.
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